LSG Hamburg - Urteil vom 23.05.2018
L 2 U 36/17
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 33/15

Feststellung einer BerufskrankheitHaftungsbegründende KausalitätAnforderungen an den Beweismaßstab

LSG Hamburg, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 2 U 36/17

DRsp Nr. 2018/15460

Feststellung einer Berufskrankheit Haftungsbegründende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben. 2. Die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger hinsichtlich einer Störung der Sexualfunktion, der Leberfunktion, des Fettstoffwechsels, der Nierenfunktion und hinsichtlich eines Diabetes mellitus an einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe - BK 1302), Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol - BK 1303) und/oder Nr. 1310 (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide - BK 1310) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) leidet.