Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung
SG Gießen, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen S 1 U 168/05
DRsp Nr. 2008/9218
Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung
Auch durch eine Tätigkeit als Zimmermann können im Einzelfall die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV erfüllt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]