Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 - Meniskusschäden - der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
LSG Saarland, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen L 4 KN 33/03 U
DRsp Nr. 2008/20567
Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 - Meniskusschäden - der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
Es ist eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzunehmen, wenn eine festgestellte Pangonarthrose, die im weiteren Verlauf zu einem festgestellten Meniskusschaden geführt hat, zumindest eine wesentliche Teilursache in der kniebelastenden Tätigkeit des Versicherten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]