Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei der Klägerin im Februar 2001 aufgetretenen Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit, nach dem zuletzt gestellten Antrag nur noch nach der Nr.1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen sind.
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