LSG Bayern - Urteil vom 01.07.2009
L 2 U 243/06
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1317; SGB VII § 9; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 376/04

Feststellung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 243/06

DRsp Nr. 2009/25267

Feststellung einer Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1317 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 9 SGB VII in Verbindung mit Nr. 1317 der Anlage zur BKV müssen die dort genannten Gesundheitsstörungen wie Polyneuropathie oder Enzephalopathie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lediglich für den Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische und der geltend gemachten Gesundheitsstörungen genügt der [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1317; SGB VII § 9; SGG § 128;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bei der Klägerin im Februar 2001 aufgetretenen Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit, nach dem zuletzt gestellten Antrag nur noch nach der Nr.1317 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen sind.