Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegen Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und in diesem Zusammenhang (im Berufungsverfahren nur noch) über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und demzufolge das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 1988 als Dachdecker bei dem Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.124,30 Euro beschäftigt.
Im Betrieb des Beklagten wurden neben dem Kläger noch 3 weitere Dachdecker beschäftigt und zusätzlich - jedenfalls bis zum 30.11.2013 - auch die Ehefrau des Beklagten als Arbeitnehmerin. Diese Arbeitnehmer waren seit mindestens 2003 im Betrieb beschäftigt.
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