BSG - Urteil vom 29.01.1992
9a RVs 9/90
Normen:
BVG § 30 Abs. 2, § 27e; SGB X § 33 S. 1; SchwbG § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SozR 3-3870 § 4 Nr. 4

Feststellung des Vomhundertsatzes einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Verwaltungsakt, Bindung an den Grad der Behinderung im Verfahren über einen Nachteilsausgleich

BSG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 9a RVs 9/90

DRsp Nr. 1998/7583

Feststellung des Vomhundertsatzes einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Verwaltungsakt, Bindung an den Grad der Behinderung im Verfahren über einen Nachteilsausgleich

1. Einen Verwaltungsakt stellt auch die Entscheidung darüber dar, ob ein schon festgestellter Vomhundertsatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ungeprüft in den Schwerbehindertenausweis übernommen wird.2. Auch im Verfahren über einen Nachteilsausgleich, der von einem bestimmten Grad der Behinderung abhängt ist das Versorgungsamt an den in den Schwerbehindertenausweis übernommenen Grad der Behinderung gebunden. Ein nur berufsbedingter Anteil darf nicht ausgesondert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 2, § 27e; SGB X § 33 S. 1; SchwbG § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 ;

Gründe: