LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.08.2022
L 7 SB 86/21
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2; SGB XI a.F. § 14 Abs. 4; SGB XI § 15; BVG § 35;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 140/17

Feststellung des Merkzeichens H nach dem SGB IXAnforderungen an das Vorliegen eines schweren Immundefekts im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - hier bei transplantatversorgten Kindern

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen L 7 SB 86/21

DRsp Nr. 2022/17427

Feststellung des Merkzeichens H nach dem SGB IX Anforderungen an das Vorliegen eines schweren Immundefekts im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze – hier bei transplantatversorgten Kindern

1. Nicht zu entscheiden ist, ob transplantatversorgte Kinder und Jugendliche mit einem Immundefekt grundsätzlich bis zu einer bestimmten Altersgrenze des Merkzeichens H bedürfen, sondern ob bezogen auf den Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind.2. Die Organtransplantation ist ein typischer Fall für einen therapieinduzierten Immunmangel. Insoweit ist hier die Notwendigkeit der Immunsuppression zu beachten, die zum Ziel hat, dass das Spenderorgan nicht abgestoßen wird.3. Ein schwerer Immundefekt iSv Teil A Nr 5 d nn der Versorgungsmedizinischen Grundsätze liegt nicht bei einem durchgehend guten Allgemeinzustand und gelegentlichen leichten Infekten vor, selbst wenn es jeweils der ärztlichen Abklärung zum Zweck des Ausschlusses einer Abstoßungsreaktion bedarf

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 2; SGB XI a.F. § 14 Abs. 4; SGB XI § 15; BVG § 35;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) ab November 2016 bis zum Eintritt der Volljährigkeit vorliegen.