LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.03.2013
L 7 SB 58/08
Normen:
EStG § 33b Abs. 6 S. 3; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB IX § 69 Abs. 4; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. d DBuchst. ll; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 75/06

Feststellung des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 58/08

DRsp Nr. 2013/24962

Feststellung des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind

1. Sofern bei einer Erkrankung an Mukoviszidose kein GdB von 50 vorliegt, ist für die Feststellung des Merkzeichens H eine Einzelfallbetrachtung der notwendigen Hilfeleistungen vorzunehmen. Von umfangreichen Betreuungsmaßnahmen, die das Merkzeichen rechtfertigen, ist erst dann auszugehen ist, wenn der dafür erforderliche Zeitaufwand zwei Stunden bzw. eine Stunde bei hohem wirtschaftlichen Wert beträgt. 2. Im Grundpflegeaufwand sind auch die verrichtungsbezogenen Pflegemaßnahmen der Sekretelimination im Bereich der Mobilität zu berücksichtigen. Der darüber hinausgehende Zeitaufwand für die erforderlichen Inhalationen einschließlich der Reinigung des Gerätes wird als Behandlungspflege bei der Feststellung des Merkzeichens H nicht erfasst. Auch der hauswirtschaftliche Mehraufwand durch die Zubereitung spezieller kalorienreicher Kost, den Einkauf dieser Lebensmittel sowie durch den vermehrten Anfall von Wäsche aufgrund des starken Schwitzens wird nicht berücksichtigt.