Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) streitig.
Der 1938 geborene Kläger betrieb bis 1991 einen Getränkegroßhandel und befindet sich mittlerweile im Ruhestand. Im August 2008 wurde rechts eine Hüftendoprothese (Hüft-TEP) implantiert, wobei aufgrund einer Pfannenlockerung bereits im November eine Revision erforderlich war. Im März 2010 wurde das linke Sprunggelenk versteift. Auch hier war im Oktober 2011 eine Korrekturoperation des gesamten Fußes erforderlich, wobei eine ausgeprägte Deformierung des Rück-/Mittelfußes mit praktisch vollständigem Verlust des Fußgewölbes verblieb.
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