BSG - Urteil vom 10.05.2006
B 12 KR 10/05 R
Normen:
GMG Art. 1 Nr. 148 Buchst. a ; RVO § 381 § 385 ; SGB V § 248 S. 1 § 250 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 KR 264/05 - 18.04.2005,
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KR 2949/04 - 16.12.2004,

Feststellung des maßgebenden Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 10/05 R

DRsp Nr. 2006/25486

Feststellung des maßgebenden Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen durch die Krankenkasse

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung können auch gegenüber den Beziehern von Versorgungsbezügen zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden, jedoch von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge Verwaltungsakte erlassen. Es bedarf jedoch nur der Geltendmachung des sich für einen bestimmten Zeitraum jeweils konkret ergebenden Betrages, nicht aber der verbindlichen Regelung einer einzelnen Größe zu seiner Bemessung wie des Beitragssatzes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GMG Art. 1 Nr. 148 Buchst. a ; RVO § 381 § 385 ; SGB V § 248 S. 1 § 250 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen der Klägerin Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Rentnerin pflichtversichert. Sie bezieht neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Insofern wurde bis zum 31. Dezember 2003 nur der halbe Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde gelegt.