Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Klägerin infolge einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands anstelle eines Grads der Behinderung (GdB) von 20 gemäß § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ein solcher von 40 zusteht.
Die Klägerin ist im Jahr 1973 geboren. Erstmals wurde bei ihr mit Bescheid vom 23.05.2013 ein GdB von 20 festgestellt. Dem lagen folgende Gesundheitsstörungen zu Grunde: 1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Nervenwurzelreizerscheinungen, Wirbelgleiten (Einzel-GdB 20) 2. Mittelnervendruckschädigung beidseits (Carpaltunnelsyndrom) (Einzel-GdB 10).
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