LSG Bayern - Urteil vom 10.02.2015
L 15 VK 6/14
Normen:
BVG § 31; SGB X § 44; SGB X § 48; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 60; ZPO § 43; ZPO § 47;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 4/14

Feststellung des Grades der Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Beachtlichkeit einer Verschlimmerung im Sinne von § 48 SGB X; Kein Widerruf des Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags unter einer Bedingung

LSG Bayern, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 15 VK 6/14

DRsp Nr. 2015/11547

Feststellung des Grades der Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Beachtlichkeit einer Verschlimmerung im Sinne von § 48 SGB X; Kein Widerruf des Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags unter einer Bedingung

1. Als bei § 48 SGB X beachtliche Verschlimmerung kommen nur die Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen und das Auftreten weiterer Schädigungsfolgen nach der letzten bestandskräftigen Feststellung in Betracht. 2. Nach Eingang der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist ein Widerruf des Einverständnisses nicht mehr möglich. Nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage muss das Einverständnis erneut erklärt werden. 3. Ein Befangenheitsantrag unter einer Bedingung ist unzulässig, auch wenn es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31; SGB X § 44; SGB X § 48; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 60; ZPO § 43; ZPO § 47;

Tatbestand