Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. März 2016 sowie der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger ab dem 13. Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu 3/4 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Neufeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 21. Dezember 2012.
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