LSG Bayern - Beschluss vom 28.04.2016
L 3 SB 20/16
Normen:
SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1 Abs. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 238/15

Feststellung des Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtDauer der Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung mit ungünstiger Prognose

LSG Bayern, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen L 3 SB 20/16

DRsp Nr. 2016/13991

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht Dauer der Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung mit ungünstiger Prognose

1. Auch eine insgesamt ungünstige Prognose einer bösartigen Erkrankung kann regelmäßig nicht zu einer Verlängerung der Heilungsbewährungszeit führen. 2. Bei Krebserkrankungen beträgt die Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre. Der Wortlaut in der Regel betrifft hierbei die Abkürzung des Zeitraums bei bestimmten Erkrankungsbildern, nicht aber die Eröffnung der Möglichkeit einer jeweiligen Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine Bestimmung des individuell angemessenen Zeitraums der Heilungsbewährung.

1. Bei der "Heilungsbewährung" handelt es sich um ein sozialrechtliches Institut, welches nach Maßgabe der früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" (AHP) wie auch der nachfolgend seit dem 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) Folgendes beinhaltet: Im Rahmen bestimmter Erkrankungen, wie zum Beispiel bösartiger Tumorerkrankungen, ist nach der Tumorentfernung im Sinne einer Primärtherapie für eine bestimmte Zeit pauschal ein höherer GdB anzunehmen, als in der Regel aufgrund des infolge des Organschadens bzw. der Therapiefolgen tatsächlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen gerechtfertigt wäre.