LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2013
L 6 SB 5267/11
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 711/11

Feststellung des Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtAntragsrecht des Behinderten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnhörung eines bestimmten Arztes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen L 6 SB 5267/11

DRsp Nr. 2014/2435

Feststellung des Grades der Behinderung im SchwerbehindertenrechtAntragsrecht des Behinderten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnhörung eines bestimmten Arztes

1. Es gibt keinen Anspruch nach dem Recht der GdB-Feststellung im SGB IX und auch nicht nach § 109 SGG, zur Beurteilung von Schmerzstörungen einen gesonderten Facharzt hinzuziehen. 2. Entscheidend sind fachübergreifende Erfahrungen hinsichtlich Diagnostik und Beurteilung. Dafür ist auch bei entsprechendem Antrag aber kein gesondertes Gutachten gem. § 109 SGG vom Arzt des Vertrauens des Antragstellers/Klägers einzuholen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGG § 109;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) streitig.