Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1959 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Sie begehrt die Feststellung, dass die bei ihr u.a. bestehende Funktionsbehinderung des rechten Handgelenks mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 festzustellen ist.
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