LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.06.2016
L 7 SB 15/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 104/12

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei einer somatoformen Schmerzstörung und uneingeschränkter Alltagskompetenz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen L 7 SB 15/13

DRsp Nr. 2016/12178

Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei einer somatoformen Schmerzstörung und uneingeschränkter Alltagskompetenz

Anhaltende Bewegungseinschränkungen ohne organische Erklärung sind im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche zu bewerten. Sofern trotz Erwerbsunfähigkeit und Pflegestufe eine nahezu uneingeschränkte Alltagskompetenz mit einer aktiven Lebensgestaltung besteht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vor.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).