BSG - Urteil vom 31.01.2002
B 13 RJ 9/01 R
Normen:
SGB I § 33a Abs. 1 § 33a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 38 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZAR 2003, 24
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 8 RJ 135/00 - 07.02.2001,
SG Köln, vom 11.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RJ 117/99

Feststellung des Geburtsdatums eines türkischen Staatsangehörigen

BSG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen B 13 RJ 9/01 R

DRsp Nr. 2002/11657

Feststellung des Geburtsdatums eines türkischen Staatsangehörigen

1. Bei der Frage, ob sich aus einer älteren Urkunde ein anderes Geburtsdatum ergibt, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der deutschen Stellen, von der Behörde eines anderen Staates ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. Dabei kann auch geprüft werden, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland eine Sozialleistung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 1 § 33a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 38 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente (AlR) wegen Arbeitslosigkeit und hierbei insbesondere darüber, ob für die Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers der 20. April 1938 oder der 20. April 1942 das maßgebliche Geburtsdatum ist.