I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/10.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsrecht.
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