LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 13 SB 73/12
Normen:
SGB IX § 69; SGG § 131 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2462/11

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Pflicht zur Durchführung eigener ärztlicher Untersuchungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 73/12

DRsp Nr. 2013/23854

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht; Pflicht zur Durchführung eigener ärztlicher Untersuchungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Sind Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht im Streit, darf sich die Behörde bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht grundsätzlich darauf beschränken, Befundberichte behandelnder Ärzte einzuholen und die vorliegenden ärztlichen Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst auszuwerten. 2. Behördliche Sachverhaltsermittlungen vom Schreibtisch aus sind in dem durch medizinische Fragen geprägten Gebiet des Schwerbehindertenrechts in der Regel nicht ausreichend. Der versorgungsärztliche Dienst hat in solchen Fällen regelmäßig eigene ärztliche Untersuchungen vorzunehmen. 3. Der versorgungsärztliche Dienst kann ärztliche Untersuchungen zum Zwecke der medizinischen Sachverhaltsaufklärung in der Regel schneller und effizienter als ein Gericht durchführen, das regelmäßig auf die Einholung externer medizinischer Sachverständigengutachten angewiesen ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.