LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2015
L 7 SB 57/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.13 und Nr. 18.9 und Nr. 3.7 und Nr. 9.3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 74/10

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht nach Schulterblattfraktur mit Armteillähmung und Bluthochdruckleiden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 7 SB 57/12

DRsp Nr. 2016/3340

Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht nach Schulterblattfraktur mit Armteillähmung und Bluthochdruckleiden

1. Sofern kein vollständiger Ausfall des Nervus axillaris vorliegt und der Arm bis 80 Grad nach vorn gehoben werden kann, rechtfertigt erst die Mitberücksichtigung eines chronischen Schmerzsyndroms die Feststellung eines GdB von 30. Die Auswirkungen aufgrund des Schmerzsyndroms können dann nicht nochmals im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche bewertet werden. 2. Ein Einzel-GdB von 20 aufgrund eines Bluthochdruckleidens mit Linksherzhypertrophie führt bei fehlender kardiopulmonaler Leistungseinschränkung nicht zur Verstärkung der Teilhabebeeinträchtigung.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil A Nr. 3; VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.13 und Nr. 18.9 und Nr. 3.7 und Nr. 9.3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.