Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Februar 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. Februar 2010 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei dem Kläger ab 5. Dezember 2012 einen Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) ab April 2009 vorliegen.
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