I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 1. September bis zum 8. September 2000.
Der Kläger meldete sich am 30. August 2000 mit Wirkung zum 1. September 2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sein Arbeitgeber gab in der Arbeitsbescheinigung an, dass eine Urlaubsabgeltung gezahlt worden sei und dass der Urlaub, wenn er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden wäre, bis zum 8. September 2000 gedauert hätte. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 26. September 2000 die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 1. bis 8. September 2000 ab, weil für diesen Zeitraum der Anspruch wegen des Erhalts einer Urlaubsabgeltung geruht habe. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2000; Urteil des Sozialgerichts >SG< vom 7. August 2002).
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