OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2009
OVG 6 S 22.09
Normen:
SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 209.09

Feststellung des Alters einer Person aufgrund eines zahnärztlichen Gutachtens; Durchbruch und Wachstum der Weisheitszähne als Zeichen des Entwicklungsstandes i.R.e. Altersschätzung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen OVG 6 S 22.09

DRsp Nr. 2009/28587

Feststellung des Alters einer Person aufgrund eines zahnärztlichen Gutachtens; Durchbruch und Wachstum der Weisheitszähne als Zeichen des Entwicklungsstandes i.R.e. Altersschätzung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2009 geändert: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin Annette Fölster, Wilhelm-Stolze-Straße 19, 10249 Berlin, bewilligt.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage VG 18 K 210.09 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 13. Juli 2009 wiederhergestellt. Gegenstand des Bescheides ist die Rücknahme der auf der Grundlage von § 42 SGB VIII erfolgten Inobhutnahme des nach eigenen Angaben aus Guinea stammenden, 15 Jahre alten Antragstellers nach § 45 SGB X, weil dieser nach Ansicht des Antragsgegners das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

1.