LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2013
L 1 RS 1/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 426/11

Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Spezialbau Potsdam

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 1/13

DRsp Nr. 2014/5319

Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Spezialbau Potsdam

Der VEB Spezialbau Potsdam war kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne des DDR-Versorgungssystems der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Denn der Betrieb war damit beauftragt, in allen bau- und haustechnischen Bereichen die Versorgung der Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland sicher zu stellen. Ein massenhafter Ausstoß von Bauprodukten oder eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauteilen kann dem Betrieb deshalb nicht das Gepräge gegeben haben, so dass die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht erfüllt ist.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand: