I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 2008 geborene Klägerin begehrt die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen B.
Die Klägerin leidet an einem seit 13.03.2012 festgestellten instabilen, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist mit einer Pumpentherapie und kontinuierlicher Glukosemessung (CGM) versorgt.
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