Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
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