Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 57.547,44 Euro sowie die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Umlagepflicht für die Tätigkeit des Klägers zu 2. bei der Klägerin zu 1.
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