LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2022
L 9 BA 32/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 2330/16

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungVerdrängung eines Antragsverfahrens durch ein BetriebsprüfungsverfahrenZeitliche Reichweite einer Feststellung von Versicherungspflicht für eine Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen L 9 BA 32/19

DRsp Nr. 2022/17156

Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Verdrängung eines Antragsverfahrens durch ein Betriebsprüfungsverfahren Zeitliche Reichweite einer Feststellung von Versicherungspflicht für eine Beschäftigung

1. Ein zeitlich vor dem Statusfeststellungsantrag (Anfrageverfahren) bereits eingeleitetes Betriebsprüfungsverfahren verdrängt das Anfrageverfahren, wenn eine Prüfung und Feststellung des Rechtsverhältnisses erfolgt.2. Der Träger der Rentenversicherung muss die im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahren erfolgende Feststellung von Versicherungspflicht für eine Beschäftigung nicht auf den angekündigten Prüfzeitraum beschränken.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin

vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 57.547,44 Euro sowie die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Umlagepflicht für die Tätigkeit des Klägers zu 2. bei der Klägerin zu 1.