Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beigeladenen pflichtversichert ist. Die Beigeladene wird verurteilt, dem Kläger die Bescheinigung E 121 bzw. das Portable Dokument S 1 der Europäischen Union auszustellen.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2014 zurückgewiesen.
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