LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2015
L 11 R 1901/14
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 313/12

Feststellung der Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrerin auf Antrag der Betroffenen; Keine Klagebefugnis des Arbeitgebers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen L 11 R 1901/14

DRsp Nr. 2016/2623

Feststellung der Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrerin auf Antrag der Betroffenen; Keine Klagebefugnis des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber einer als Dozentin tätigen Mitarbeiterin ist gegen einen an die Mitarbeiterin gerichteten Bescheid, mit dem ein Antrag der Mitarbeiterin auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherhung als selbständige Lehrerin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Mitarbeiterin sei als Arbeitnehmerin beschäftigt, nicht klagebefugt.

Der Arbeitgeber einer als Dozentin tätigen Mitarbeiterin ist gegen einen an die Mitarbeiterin gerichteten Bescheid, mit dem ein Antrag der Mitarbeiterin auf Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbständige Lehrerin gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Mitarbeiterin sei als Arbeitnehmerin beschäftigt, nicht klagebefugt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand