OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.01.2022
12 A 4704/19
Normen:
SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 12127/16

Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung ungedeckter Jugendhilfeaufwendungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 12 A 4704/19

DRsp Nr. 2022/4688

Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung ungedeckter Jugendhilfeaufwendungen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklage trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme deraußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 208.724,43 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Beklagte lediglich gegen die dem Antrag des Klägers stattgebende Entscheidung, nicht aber gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO insoweit zuzulassen ist.

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.