Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 20.000,00 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Überweisung an die Beigeladene.
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