LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.2016
L 9 U 1028/15
Normen:
SGB VII § 136;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 3570/13

Feststellung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für einen Integrationsbetrieb für Garten- und Landschaftsbau

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 9 U 1028/15

DRsp Nr. 2016/5202

Feststellung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für einen Integrationsbetrieb für Garten- und Landschaftsbau

1. Integrationsunternehmen weisen einen hybriden Charakter auf; sie enthalten einerseits Elemente der Wohlfahrtspflege, andererseits sind sie als wettbewerbsorientierte Marktteilnehmer Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes.2. Die Einordnung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Berufsgenossenschaft kommt nur bei einem groben Rechtsverstoß im Rahmen der (erstmaligen) Eingliederung in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 136;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Überweisung an die Beigeladene.