LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2016
L 1 KR 397/15
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2631/13

Feststellung der SozialversicherungspflichtAbgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger BeschäftigungCall-CenterNutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 397/15

DRsp Nr. 2016/9700

Feststellung der Sozialversicherungspflicht Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung Call-Center Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems

1. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen können. 2. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems oder Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten. 3. Das BSG hat bereits entschieden, dass selbst dann, wenn gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, nicht auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen.