LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2018
L 10 AS 817/18 NZB
Normen:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 134 AS 19968/14

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer MeldeaufforderungBerufungszulassungKeine Geldleistung oder ein hierauf gerichteter VerwaltungsaktGrundsatz der Rechtsmittelklarheit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 10 AS 817/18 NZB

DRsp Nr. 2018/7652

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung Berufungszulassung Keine Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt Grundsatz der Rechtsmittelklarheit

1. Eine (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage, die auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung abzielt, betrifft keine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so dass weder § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG noch die (Rück-)Ausnahme nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG Anwendung finden, sondern eine - nicht im Vollstreckungswege durchsetzbare und daher nur als Obliegenheit einzuordnende - Verpflichtung zum Erscheinen. 2. Dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einer Minderung des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II in einem bestimmten wertmäßigen Umfang führen kann, erlaubt nicht den Schluss, dass die Meldeaufforderung selbst eine Geldleistung oder einen gerichteten Verwaltungsakt betrifft. 3. Der abweichenden Auffassung liegt insoweit eine extensive Auslegung des Wortlauts des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zu Grunde, die mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nur schwer vereinbar scheint.