OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2016
6 A 1235/14
Normen:
LBG NRW a.F. § 194 Abs. 1 Hs. 1-2; LBG a.F. § 194 Abs. 3; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 9; LGG § 17 Abs. 1 Hs. 1 und Hs. 2 Nr. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; PDV 300 Nr. 3.1.3.3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5139/08

Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeikommissars; Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst; Polizeidienstunfähigkeit aufgrund dauerhafter einseitiger Innenohrschwerhörigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 6 A 1235/14

DRsp Nr. 2016/9152

Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeikommissars; Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst; Polizeidienstunfähigkeit aufgrund dauerhafter einseitiger Innenohrschwerhörigkeit

Erfolglose Berufung eines Polizeikommissars, der sich gegen die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit wendet. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, denn der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Der Polizeivollzugsbeamte ist nur dann polizeidienstfähig, wenn er den damit einhergehenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt, d.h. seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich - insbesondere auch das körperliche Vorgehen gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Schusswaffen - zulässt.