LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 2 P 52/15
Normen:
SGB XI § 14; SGB XI § 15;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 228/14

Feststellung der Pflegestufe nach dem SGB XIVerwertbarkeit von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 2 P 52/15

DRsp Nr. 2017/8989

Feststellung der Pflegestufe nach dem SGB XI Verwertbarkeit von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

Zu den Voraussetzungen der Pflegestufe III.

Gegen konkrete Feststellungen des Sachverständigengutachtens müssen substantielle Einwände vorgebracht werden, um das Vertrauen in die Richtigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern und eventuell Anlass für weitere Ermittlungen zu geben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGB XI § 15;

Tatbestand

Zwischen den Parteien sind streitig Leistungen der Pflegestufe III der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Der 1944 geborene Kläger leidet an verschiedenen Gebrechen, u. a. einem Zustand nach Nierenzell-Karzinom-Operation links in 2014, einer Gehbehinderung, einem sehr schlecht eingestellten Diabetes mellitus, sowie verschiedenen Erkrankungen des Bewegungsapparates, vor allem aber auch an einer geistigen Erkrankung, und zwar entweder einer Demenz oder einer Schizophrenie bzw. Depression mit beginnenden schizophrenen Zügen.

Seit dem 01.12.2009 bezieht der Kläger Leistungen der Pflegestufe II. Am 16.05.2012 stellte er einen Höherstufungsantrag.