Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben.
II.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.
III.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
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