VGH Bayern - Beschluss vom 18.08.2016
12 CE 16.1570
Normen:
SGB VIII § 42a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 E 16.2783

Feststellung der Minderjährigkeit durch das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.1570

DRsp Nr. 2016/15027

Feststellung der Minderjährigkeit durch das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

1. "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 18).2. Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16. 1550 -, Umdruck Rn. 19).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben.

II.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihres Alters im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.