Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung").
Die Antragsgegnerin (AG) hatte bei dem ASt mit Bescheid vom 24.09.2012 einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen folgender Gesundheitsstörungen festgestellt:
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