LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2014
L 10 SB 382/14 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 796/13

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Wege der einstweiligen AnordnungFortwährende Verweigerung einer gutachterlichen Untersuchung und demzufolge ein Fehlen tragfähiger, gutachterlicher Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Antragstellers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 10 SB 382/14 ER

DRsp Nr. 2014/18417

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung") im Wege der einstweiligen Anordnung Fortwährende Verweigerung einer gutachterlichen Untersuchung und demzufolge ein Fehlen tragfähiger, gutachterlicher Feststellungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Antragstellers

Verweigert der Antragsteller aus überwiegend nicht nachvollziehbaren Gründen die gutachterliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes und liegen keine medizinischen Stellungnahmen vor, die die Feststellungen der Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs "aG" stützen würden, liegt eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht vor.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung").

Die Antragsgegnerin (AG) hatte bei dem ASt mit Bescheid vom 24.09.2012 einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen folgender Gesundheitsstörungen festgestellt: