LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2019
L 13 SB 111/18
Normen:
SGB IX a.F. § 146 Abs. 2; SGB IX § 229 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 600
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 40/16

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G und B

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen L 13 SB 111/18

DRsp Nr. 2019/10598

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G und B

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G liegen auch vor, wenn sich psychische Störungen auf das Gehvermögen auswirken – hier im Falle einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Fibromyalgie und einer depressiven Komponente.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Mai 2018 aufgehoben, soweit der Beklagte darin unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2016 verurteilt worden ist, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens B festzustellen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ¼ und des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 146 Abs. 2; SGB IX § 229 Abs. 2;

Tatbestand: