Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Mai 2018 aufgehoben, soweit der Beklagte darin unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2016 verurteilt worden ist, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens B festzustellen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ¼ und des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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