BSG - Beschluss vom 05.02.2018
B 9 SB 77/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 3195/16
SG Karlsruhe, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 2827/14

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aGVerfahrensrügeWarnfunktion eines BeweisantragesÜbergehen eines BeweisantragesRechtskundig vertretene Beteiligte

BSG, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 77/17 B

DRsp Nr. 2018/3488

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG Verfahrensrüge Warnfunktion eines Beweisantrages Übergehen eines Beweisantrages Rechtskundig vertretene Beteiligte

1. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 2. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde. 3. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I