LSG Bayern - Beschluss vom 04.07.2014
L 15 SF 183/14 E
Normen:
GKG § 40; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Feststellung der Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Erinnerung

LSG Bayern, Beschluss vom 04.07.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 183/14 E

DRsp Nr. 2014/13949

Feststellung der Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Erinnerung

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 267/11 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit einem für die ehemalige Beschwerdeführerin und jetzige Erinnerungsführerin negativen Ergebnis geendet hatte (Beschluss vom 24.08.2011) und in dem der Streitwert mit Beschluss vom 18.10.2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt worden war, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.12.2013 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 392,- EUR.

Dagegen hat sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21.01.2014 gewandt und um "Erlassung" der Gerichtskosten gebeten. Bedingt durch das Urteil des LSG würden ihr seit Mai 2013 von der AOK keine Rezepte mehr bezahlt. Ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen weiteren Schreiben ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Beschwerde berechtigt gewesen sei.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.