LSG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2022
L 1 KR 10/22 ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGB V § 5 Abs. 5 S. 1-2;
Fundstellen:
NZS 2022, 436

Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Feststellung von Versicherungsfreiheit als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache

LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 10/22 ER

DRsp Nr. 2022/3122

Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Feststellung von Versicherungsfreiheit als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache entscheidende Bedeutung zu – hier bejaht für die Klage einer Ehefrau gegen den Eintritt von Versicherungsfreiheit als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die glaubhaft lediglich als "Strohfrau" für ihren Ehemann als eigentlichen Einzelunternehmer und Geschäftsführer einer GmbH hergehalten hat.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Berufungsverfahren (L 1 KR 9/22) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2021 (S 56 KR 5709/18) anhängige Klage der Antragstellerin gegen den ihre Versicherungsfreiheit ab 1. Januar 2014 feststellenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2018 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGB V § 5 Abs. 5 S. 1-2;

Gründe