LSG Thüringen - Beschluss vom 09.02.2015
L 4 AS 1573/14 B ER
Normen:
SGB II § 39; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AS 4956/14 ER

Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid im Wege des Eilrechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde bei Zulässigkeit der Berufung; Wert des Streitgegenstandes bei Beschränkung des Antrags durch das Rechtsmittel

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 1573/14 B ER

DRsp Nr. 2015/6798

Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid im Wege des Eilrechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit der Beschwerde bei Zulässigkeit der Berufung; Wert des Streitgegenstandes bei Beschränkung des Antrags durch das Rechtsmittel

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 39; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Nachzahlung von 322,83 Euro.

Die 1960 geborene alleinstehende Antragstellerin bezog im Jahr 2014 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer Beschäftigung bei der GmbH.