LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.05.2015
L 8 U 1502/15 ER-B
Normen:
SGB VII § 45; SGB VII § 46; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 550
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 1068/15

Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellung einer Verletztengeldzahlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 8 U 1502/15 ER-B

DRsp Nr. 2015/8808

Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellung einer Verletztengeldzahlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, die Zahlung von Verletztengeld einzustellen, ist mit Antrag nach § 86b Absatz 1 SGG geltend zu machen. Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf es nicht (entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2014, L 17 U 556/14 B ER).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.03.2015 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45; SGB VII § 46; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.