OVG Sachsen - Urteil vom 17.06.2010
3 A 439/09
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1392
DÖV 2010, 986
NVwZ-RR 2011, 79
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 107/07

Feststehen der Benötigung der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Renteneintritt in mehr als acht Jahren im Zeitpunkt der Einbürgerung

OVG Sachsen, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 3 A 439/09

DRsp Nr. 2010/15921

Feststehen der Benötigung der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Renteneintritt in mehr als acht Jahren im Zeitpunkt der Einbürgerung

Bei erwerbstätigen Einbürgerungsbewerbern muss im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht fest-stehen, dass bei Renteneintritt und mehr als acht Jahren aufstockende Leistungen der Grund-sicherung im Alter nicht benötigt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. April 2008 - 3 K 107/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22;

Tatbestand

Der am 10.4.1967 geborene Kläger ist algerischer Staatsbürger und begehrt die Zusicherung seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.