LSG Rheinland-Pfalz vom 18.09.2009
L 5 KR 159/09 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 186 Abs. 11 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 202/09

Festsetzung von Säumniszuschlägen im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage; Verschulden bei der Unterlassung einer Anzeige nach § 186 Abs. 1 S. 4 SGB V

LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 159/09 B ER - Aktenzeichen L 5 KR 160/09 B

DRsp Nr. 2009/28130

Festsetzung von Säumniszuschlägen im sozialgerichtlichen Verfahren; aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage; Verschulden bei der Unterlassung einer Anzeige nach § 186 Abs. 1 S. 4 SGB V

1. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG). 2. Zum Vorliegen einer "unverschuldeten" Unterlassung der Anzeige einer Pflichtversicherung i.S.d. § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über eine Stundung der Beitragsforderung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Sofern die Antragsgegnerin eine Stundung ablehnen sollte, hat die Antragstellerin die Möglichkeit der Ratenzahlung mit monatlicher Ratenhöhe von 25,-- €. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zurückgewiesen.