1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über eine Stundung der Beitragsforderung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Sofern die Antragsgegnerin eine Stundung ablehnen sollte, hat die Antragstellerin die Möglichkeit der Ratenzahlung mit monatlicher Ratenhöhe von 25,-- €. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.7.2009 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zurückgewiesen.
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