LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2013
L 7 R 2757/11
Normen:
SGB IV § 28a Abs. 7; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 8a S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 846/07

Festsetzung von Pauschalbeiträgen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten; Zusammenrechnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 7 R 2757/11

DRsp Nr. 2013/18461

Festsetzung von Pauschalbeiträgen für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten; Zusammenrechnung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 94,47 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a Abs. 7; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 8a S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Pauschalbeiträge nach den für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten geltenden Beitragssätzen in der Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 28. Februar 2007.

Der Kläger beschäftigt G.S. als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. G.S. reinigt seit Jahren die Büroräume der Anwaltskanzlei des Klägers. Der Kläger meldete diese Beschäftigung bei der Beklagte an und entrichtet Sozialversicherungsbeiträge. Seit dem 20. Oktober 2006 reinigt G.S. auch die Wohnung des Klägers, die sich in einem anderen Gebäude als die Kanzleiräume befindet.