Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungebührlichem Verhalten
LSG Thüringen, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 517/02
DRsp Nr. 2008/17075
Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungebührlichem Verhalten
Ungebührliches Verhalten, das geeignet ist, die Autorität des Gerichts herabzusetzen, liegt bei einer Unterbrechung des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung durch aggressive und laute Bekundungen einer am Verfahren nicht beteiligten Zuhörerin oder bei lautem Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals beim Verlassen vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]