LSG Thüringen - Beschluss vom 27.06.2005
L 6 RJ 517/02
Normen:
GVG § 178 Abs. 1 ; SGG § 61 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 1445/01

Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungebührlichem Verhalten

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 517/02

DRsp Nr. 2008/17075

Festsetzung von Ordnungsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren bei ungebührlichem Verhalten

Ungebührliches Verhalten, das geeignet ist, die Autorität des Gerichts herabzusetzen, liegt bei einer Unterbrechung des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung durch aggressive und laute Bekundungen einer am Verfahren nicht beteiligten Zuhörerin oder bei lautem Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals beim Verlassen vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 178 Abs. 1 ; SGG § 61 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 RJ 1445/01