LSG Thüringen - Beschluss vom 14.05.2013
L 6 KR 265/13 B ER
Normen:
SGG § 198; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890; ZPO § 922 Abs. 2; ZPO § 928; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 2779/12 ER - 08.01.2013,

Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Vollstreckung wegen Verstoßes einer Krankenkasse gegen ein Werbeverbot

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 265/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16417

Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Vollstreckung wegen Verstoßes einer Krankenkasse gegen ein Werbeverbot

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 8. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 198; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 890; ZPO § 922 Abs. 2; ZPO § 928; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der Vollstreckung die Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2009 - Az.: L 6 KR 331/09 ER, den Beteiligten zugestellt am 13. Januar 2010. Dort untersagte der Senat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr ihre im Freistaat Thüringen wohnhaften Mitglieder durch schriftliche Werbung wie im Schreiben vom 9. Juni 2008 dahingehend zu beeinflussen, dass diese ihre zu Lasten der Antragsgegnerin verordneten Medikamente über die E. beziehen.