LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2015
L 11 KR 5141/14
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Festsetzung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Auferlegung von Kosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung im Klageverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 5141/14

DRsp Nr. 2016/3358

Festsetzung von Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Auferlegung von Kosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung im Klageverfahren

Die Rechtsverfolgung ist nicht missbräuchlich iSv § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, wenn der Kläger bei einem für ihn günstigen Beweisergebnis eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens die vom SG vorab mitgeteilte Beweiswürdigung nicht teilt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.11.2014 aufgehoben, soweit darin der Klägerin Verfahrenskosten iHv 1.000 € auferlegt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung von 21.960,67 € für Implantatversorgungen im Ober- und Unterkiefer.